Satzung Freiwillige Feuerwehr Leezen

 

Die Freiwillige Feuerwehr Leezen gibt sich entsprechend § 9 Abs. 2
des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die

Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und
Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

21. Dezember 2015, 

letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 05.Januar 2016 (GVOBl. M-V S. 20), 


folgende Satzung:


§1 Name, Gliederung der Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr Leezen, in dieser Satzung „Feuerwehr“ genannt,
übernimmt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Sie gliedert sich in:

  • Einsatzabteilung
  • Ehrenabteilung
  • Jugendabteilung

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr die aktiven Mitglieder nach den
geltenden Vorschriften aus- und fortzubilden. 


§2 Mitglieder

(1) Die Feuerwehr steht für Zivilcourage, Hilfsbereitschaft und Demokratie. Die
engagierten Mitglieder retten, löschen, bergen und schützen ungeachtet von Nationalität, Rasse, Religion oder Hautfarbe. Sie tun dies, um die Unversehrtheit und damit auch die
Würde des Menschen zu schützen. Schon deshalb schließen sich Extremismus und die Mitgliedschaft in der Feuerwehr aus. 


(2) Der Feuerwehr gehören an:

  • die aktiven Mitglieder 
  • die Mitglieder der Ehrenabteilung 
  • die Mitglieder der Jugendabteilung 
  • die fördernden Mitglieder 


§3 Aktive Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Feuerwehr sind ehrenamtlich tätig.

(2) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer regelmäßig für den Einsatz und
Ausbildungsdienst zur Verfügung steht, sowie die körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst besitzt.

In Zweifelsfällen ist die Tauglichkeit durch einen Amtsarzt festzustellen.

(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bewerber unter 18
Jahren müssen eine schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten
beifügen. Der Vorstand entscheidet über eine vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied. 

Die Bewerber müssen vor der Aufnahme erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft
verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.

(4) Nach einer Probezeit als Feuerwehrmannanwärter und einer erfolgreich
abgeschlossenen Feuerwehrgrundausbildung TM Teil 1, beschließt die Mitgliederversammlung in der darauffolgenden Sitzung über die endgültige Aufnahme. Der Kamerad ist durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung zu verpflichten.

(5) Für Mitglieder, die aus der Jugendabteilung übernommen werden, kann auf die
Probezeit verzichtet werden. Bewerber, die bereits einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. 

(6) Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Ehrenabteilung
möglich. Die Unterschreitung der Altersgrenze ist aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen möglich. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

 (7) In der Regel endet der aktive Dienst durch Übertritt in die Ehrenabteilung mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Übertritt zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird. 

Die gesundheitliche Voraussetzung ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.

 

(8) Der Eintritt in die Jugendabteilung ist in der Regel vom elften Lebensjahr an zulässig.
Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres können zum Zwecke der
Brandschutzerziehung in die Jugendabteilung aufgenommen werden. Rechte und
Pflichten der Angehörigen der Jugendabteilung sind in einer Jugendordnung festzulegen. 


§4 Pflichten der aktiven Mitglieder

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet: 

  • bei Alarm sofort zu erscheinen
  • die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen
  • alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen gestellten Aufgaben zu erfüllen
  • pünktlich an allen Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
    Ist die Teilnahme nicht möglich, hat sich der Betreffende vorher unter Angabe der
    Gründe beim Wehrführer oder seinem Stellvertreter abzumelden oder abmelden zu lassen.
  • Mit dem Eintritt entsteht für Mitglieder die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz-,
    Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst. Aktive Mitglieder, die aus beruflichen oder anderen zwingenden  Gründen dem Feuerwehrdienst für mehr als drei Monate nicht zur Verfügung stehen, sind auf Antrag für den Zeitraum des Dienstausfalls zu beurlauben. Mit Einverständnis der Wehrführungen können sie Dienst bei einer anderen öffentlichen Feuerwehr ableisten. Eine Doppelmitgliedschaft in Feuerwehren ist möglich 


§5 Ehrenabteilung

(1) In der Regel endet der aktive Dienst durch Übertritt in die Ehrenabteilung mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Übertritt zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Die gesundheitliche Voraussetzung ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.

(2) Aktive Mitglieder, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres dienstunfähig werden,
können zur Ehrenabteilung überstellt werden.

(3) Mitglied der Ehrenabteilung kann auch werden, wer sich als Nichtangehöriger der
freiwilligen Feuerwehr um das Brandschutzwesen verdient gemacht hat. Über die
Aufnahme dieser Bürger entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie haben keinen Anspruch auf Dienstkleidung.


§6 Jugendabteilung

Der Eintritt in die Jugendabteilung ist in der Regel vom elften Lebensjahr an zulässig.
Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres können zum Zwecke der
Brandschutzerziehung in die Jugendabteilung aufgenommen werden. Rechte und
Pflichten der Angehörigen der Jugendabteilung sind in einer Jugendordnung festzulegen. 


§7 Fördernde Mitglieder

Freunde der Feuerwehr, die die Arbeit der Feuerwehr durch Zahlungen von Geldbeträgen, Sachleistungen und/oder durch uneigennützige Arbeiten unterstützen, können durch den Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Dienst- und
Schutzkleidung. 


§8 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Auflösung der
Feuerwehr, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

(2) Wer für den Einsatz- und Ausbildungsdienst regelmäßig nicht mehr zur Verfügung
steht, kann auf Antrag in die Ehrenabteilung überstellt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. 

(3) Der Austritt kann zum Beginn eines jeden Vierteljahres erklärt werden und wird zum
Ende des Monats wirksam. Die Erklärung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzureichen.

(4) Über den Ausschluss aktiver Mitglieder, die 

1. ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen haben, oder
2. ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können, entscheidet die 

Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Der
Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören. 

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem unter Angabe der Gründe schriftlich
bekanntzugeben.

(6) Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe an,
die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied seine vermögensrechtlichen Ansprüche
aus der Mitgliedschaft. Verpflichtungen gegenüber der Feuerwehr, soweit sie aus der 

Mitgliedschaft erwachsen sind, bleiben bestehen.

(8) Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft dazu nutzen, aktiv gegen die freiheitlich
demokratische Grundordnung zu werben, verlieren ihre Mitgliedschaft. 


§9 Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand


§10 Mitgliederversammlung

(1) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz des
Wehrführers. Mitglieder der Ehrenabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über alle
Angelegenheiten, für die der Vorstand nicht zuständig ist.

(3) Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch den Wehrführer schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Sitzungstag geladen. 

Anträge zur Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Sitzung bei dem Wehrführer
schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können während der Sitzung gestellt
werden.

(4) Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird vom Wehrführer oder seinem
Stellvertreter geleitet und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der 

Stimmberechtigten anwesend ist. § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.

(5) Die Beschlussfähigkeit wird vom Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung festgestellt.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Um eine neue Terminierung
zu vermeiden, ist in der Ladung auf eine Eventualeinberufung hinzuweisen. Hierbei wird in der Ladung zur (Erst-)Versammlung gleich auch zu einer Wiederholungsversammlung
unmittelbar im Anschluss an die Erstversammlung geladen. § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Über Anträge
grundsätzlicher Art kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vorher schriftlich beim Wehrführer eingereicht wurden.

(8) Innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres ist eine
Jahreshauptversammlung durchzuführen. Die Mitgliederversammlung hat den    Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr entgegenzunehmen und fällige Neuwahlen durchzuführen.

(9) Auf Beschluss des Vorstandes wird durch den Wehrführer innerhalb von zwei
Wochen eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einberufen, wenn
mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe
des Grundes beantragt. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einzuberufen.

(10) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wehrführer und
einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 


§11 Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Vorstand.   

(2) Dem Vorstand gehören an:

  • Der Wehrführer als Vorsitzender und der Stellvertreter,
  • Der gewählte Zugführer und der Stellvertreter,
  • Der gewählte Gruppenführer und der Stellvertreter,                                
  • Der Gerätewart, 
  • Der Jugendfeuerwehrwart.

(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Aufstellung des Finanzbedarfs bei der Gemeinde,
  • Vorbereitung des Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung              
  • Mitwirkung bei der Aufstellung der Dienstpläne,
  • Aufnahme von neuen Mitgliedern,
  • Entscheidung über die Überstellung aktiver Mitglieder in die Ehrenabteilung,
  • Bekanntgabe der Wahlergebnisse an die Mitgliederversammlung, die Gemeinde, die
    Aufsichtsbehörde und den Kreisfeuerwehrverband,
  • Auswahl der Teilnehmer für Führungslehrgänge,
  • Beschlussfassung über Beförderungsvorschläge an den Bürgermeister,
  • Aufnahme fördernder Mitglieder.

(4) Die Sitzung des Vorstandes beruft der Wehrführer ein. Über jede Sitzung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Wehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(5) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, Auslagen können gegen Nachweis erstattet werden.


§12 Wahlen

(1) Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist für Wahlen
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. 

(2) Bei Beschlussunfähigkeit muss ein neuer Termin festgesetzt werden. Bei diesem
Termin gilt § 10 Abs. 6 entsprechend.

(3) Die Mitglieder machen dem Bürgermeister Vorschläge zur Wahl des Wehrführers und
seines/seiner Stellvertreter. Die Wahlvorschläge sind ihm schriftlich, zwei Wochen vor dem Wahltermin und mit den Unterschriften von mindestens fünf aktiven Mitgliedern, einzureichen. 

Die Wahlvorschläge für den Zug- und Gruppenführer und deren Stellvertreter müssen 14 Tage vorher beim Wehrführer eingereicht werden. Schriftlich eingereichte Vorschläge müssen von mindestens zwei aktiven Mitgliedern unterschrieben sein.

(4) Wahlleiter ist der Wehrführer. Er bildet mit zwei, aus der Versammlung zu wählenden
Mitgliedern, den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern der Wehrführer selbst zu Wahl ansteht, ist der stellvertretende
Wehrführer, bei seiner Verhinderung das anwesende dienstälteste aktive Mitglied, Wahlleiter. 

(5) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, auf Antrag durch  geheime Wahl. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.

Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl

1. bei mehreren Bewerbern

durch eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern wiederholt, die im ersten Wahlgang
die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, nehmen diese Bewerber an der Stichwahl teil. Aufgrund der Stichwahl ist
gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das
der Wahlleiter zieht.

2. bei einem Bewerber

wiederholt und durch einfache Mehrheit entschieden. Wird diese Mehrheit in maximal 3 Wahlgängen nicht erreicht, ist die Wahl in einer späteren Sitzung mit neuen Wahlvorschlägen zu wiederholen.


(7 a) Zum Wehrführer und seinem Stellvertreter ist wählbar, wer

  • mindestens vier Jahre aktiv der Feuerwehr angehört
  • die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt
  • mindestens die Ausbildung der vorhergehenden Funktion zu der zu wählenden Funktion gem. Anlage 3 der FwLaufbDgrAusbVO M-V erfolgreich abgeschlossen hat
  • sich bei Annahme der Wahl schriftl. zur Ableistung der evtl. noch fehlenden Ausbildung innerhalb der nächsten 2 Jahre verpflichtet

(7 b) Zum Zugführer und seinem Stellvertreter ist wählbar, wer

  • mindestens vier Jahre aktiv der Feuerwehr angehört
  • die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt
  • mindestens die Ausbildung der vorhergehenden Funktion zu der zu wählenden Funktion gem. Anlage 3 der FwLaufbDgrAusbVO M-V erfolgreich abgeschlossen hat
  • sich bei Annahme der Wahl schriftl. zur Ableistung der evtl. noch fehlenden Ausbildung innerhalb der nächsten 2 Jahre verpflichtet

(7 c) Zum Gruppenführer und seinem Stellvertreter ist wählbar, wer

  • mindestens vier Jahre aktiv der Feuerwehr angehört
  • die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt
  • mindestens die Ausbildung der vorhergehenden Funktion zu der zu wählenden Funktion gem. Anlage 3 der FwLaufbDgrAusbVO M-V erfolgreich abgeschlossen hat
  • sich bei Annahme der Wahl schriftl. zur Ableistung der evtl. noch fehlenden Ausbildung innerhalb der nächsten 2 Jahre verpflichtet

(8)  Die Amtszeit des Wehrführers und seines Stellvertreters beginnt mit dem Tag der
Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten und endet mit dem Amtsantritt des Nachfolgers, die der übrigen Vorstandsmitglieder am Tage ihrer Wahl
oder dem Ablauf der Wahlzeit ihres Amtsvorgängers.

(9) Wiederwahlen der bisherigen Mitglieder sind auch nach Vollendung des 59.
Lebensjahres zulässig, doch endet die Amtszeit mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. §5 Abs. 1 findet Anwendung.

(10) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so ist innerhalb von drei
Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.

(11) Für die Wahl des Wahlvorstandes ist die einfache Mehrheit erforderlich.

(12) Nach Beendigung der Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzustellen.
Die Niederschrift ist von ihm und den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung, der Gemeinde, der Aufsichtsbehörde und dem Kreisfeuerwehrverband mitzuteilen.

(13) Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit dem
Kreisfeuerwehrverband innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu klären. Ist dies nicht
möglich, kann jedes aktive Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Stellungnahme
des Kreisfeuerwehrverbandes Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen.

(14) Doppelfunktionen in Freiwilligen Feuerwehren sind grundsätzlich möglich, soweit
die Gefahr einer Interessenkollision ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen sind Funktionen im § 11 Absatz 2


§13 Teilnahme an Versammlungen

An den Versammlungen der Feuerwehr können der Bürgermeister, der Kreisbrandmeister und der Amtswehrführer sowie dessen Beauftragte teilnehmen. Sie können jederzeit das Wort verlangen. Die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretung können ebenfalls an den Versammlungen teilnehmen.

Die Einberufung der Versammlung ist spätestens vierzehn Tage vorher dem
Bürgermeister, dem Kreiswehrführer und dem Amtswehrführer anzuzeigen. 


§14 Schriftverkehr

Für den Schriftverkehr mit Behörden ist der Dienstweg über den Wehrführer und den
Bürgermeister einzuhalten. Hiervon ausgenommen ist der Schriftwechsel mit dem
eigenen Träger des Brandschutzes. 


§15 Ausrüstung der Feuerwehr

(1) Alle Ausrüstungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Die Feuerwehr hat ein
Inventarverzeichnis anzulegen.

(2) Jedes aktive Mitglied und jedes Mitglied der Jugendabteilung erhält gegen
Unterschrift Dienst- und Schutzbekleidung nach der Dienstgrad- und Dienstkleidungsvorschrift für Freiwillige Feuerwehren und Werksfeuerwehren nach dem
Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die
Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG) in der jeweils geltenden Fassung, die in gutem Zustand zu erhalten und bei schuldhaftem Verlust zu ersetzen ist. Mitglieder der Ehrenabteilung erhalten nur Dienstkleidung.

(3) Aus der Feuerwehr ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben sämtliche
Kleidungs- und Ausrüstungsstücke innerhalb vier Woche in ordnungsgemäßem Zustand abzugeben. 


§16 Unfallversicherung

Unfallversicherungsschutz besteht bei der „Hanseatische Feuerwehrunfallkasse Nord“
nach Maßgabe der Satzung. Dienstunfälle sind möglichst am gleichen Tag dem Wehrführer und von diesem innerhalb von drei Tagen der „Hanseatische Feuerwehrunfallkasse Nord“ und dem Kreiswehrführer anzuzeigen. 


§17 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstöße gegen die Satzung oder die Anordnungen des Wehrführers oder seines
Stellvertreters kann der Vorstand ahnden. Er ist befugt, nach Anhörung des Betroffenen
und eventueller Zeugen eine Verwarnung, einen Verweis oder den vorläufigen Ausschluss auszusprechen. Die Ahndung von Verstößen ist zu protokollieren und dem
Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

(2) Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von zwei Wochen nach der
Bekanntgabe die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig. 


§18 Auflösung der Feuerwehr

(1) Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen. Die Beschlussfassung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder. 

Der Beschluss ist der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. 

(2) Nach frühestens einem Monat ist durch die Mitgliederversammlung unter den
gleichen Bedingungen erneut zu beschließen. Der jetzt gefasste Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die
Auflösung wird sechs Monate nach der zweiten Beschlussfassung wirksam. 

(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Feuerwehr an die Gemeinde Leezen. 

Es ist für eine neu zu errichtende Freiwillige Feuerwehr oder für andere Feuerlöschzwecke zu verwenden. 


§19 Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes.

(2) Die Feuerwehr Leezen darf nach den obliegenden Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten von Feuerwehrangehörigen elektronisch verarbeiten. 

Zu den Aufgaben zählen insbesondere die Erstellung von Einsatz und Alarmplänen, die Mitgliederverwaltung, die Planung und Durchführung von Aus-und Fortbildungen, die Planung und Durchführung von Ehrungen, sowie die Dokumentation und Abrechnung von Einsätzen. Antragsteller zur Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr stimmen mit dem Aufnahmeantrag der Verarbeitung dieser Daten zu.  

 

§20 Schlussbestimmung

Über alle bei der Auslegung dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die
Gemeindevertretung der Gemeinde Leezen nach Anhörung der Beteiligten.                                                                    Sollte es dort keine Einigung geben, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Mit Personenbezeichnungen in männlicher Form sind sowohl männliche als weibliche
Personen gemeint. 


§21 Inkrafttreten / Änderungen

Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.01.2018 in Kraft.  

1. Änderung § 3 (5) auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.10.2021


 

Leezen, 20.01.2018

gez.: Wehrführer FF Leezen

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